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Richtlinien zur Sonden- und Trinknahrung

Neue Richtlinien zur Verordnung von Trink- und Sondennahrung treten zum 01. Oktober in Kraft.

01.09.05 - Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat sich über einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) hinweggesetzt und durch eine sogenannte „Ersatzvornahme“ Kriterien zur Verordnung von enteraler Ernährung festgelegt - ein Novum in der Arbeit des GBA.

Nach mehreren am Einspruch des BMGS gescheiterten Anläufen hatte der G-BA zuletzt in einer mehr als 40-seitigen Richtlinie im Februar diesen Jahres sehr detailliert die Voraussetzungen für Kassenverordnungen bestimmt. Dieser Katalog war dem BMGS allerdings zu eng gefasst und wurde beanstandet. Nun hat das BMGS eigene Richtlinien erlassen.

Aus der Mitteilung des BMGS:
"Die Überarbeitung der Richtlinien durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung stellt insbesondere klar,

• dass die medizinisch notwendige enterale Ernährung auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zu einer ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden kann und nicht nur bei vollständig fehlender Fähigkeit zur normalen Ernährung;
• dass enterale Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation einander nicht grundsätzlich ausschließen, sondern bei medizinischer Notwendigkeit auch kombiniert werden können;
• dass Menschen mit angeborenen, seltenen Störungen im Aminosäure-, Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel (und sonstigen diätetisch zu behandelnden Krankheiten) die medizinisch notwendigen Spezialprodukte (zum Beispiel auch mit Fetten ergänzte Aminosäuremischungen für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie) als Kassenleistung erhalten."

Die Richtlinie des BMGS finden Sie hier (pdf-Download).

Für Mukoviszidose-Betroffene sind folgende Regelungen wichtig:

Verordnungsgrundlage ist folgende Bestimmung der Richtlinie:
„Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren.“

Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt hat also vor der Verordnung von enteraler Ernährung zu prüfen und entsprechend zu dokumentieren, ob andere (eigenverantwortliche) Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation ausreichend sind. Insbesondere ist hier neben der ausreichenden Pankreasenzymsubstitution die kalorische Anreicherung der Nahrung zu nennen. Gegebenenfalls sind die Betroffenen durch intensive Ernährungsberatung zu unterstützen.
Dieses Vorgehen entspricht aber ohnehin dem empfohlenen Standard in der Behandlung der Mukoviszidose.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Definition der verordnungsfähigen Produkte. So sind z.B. Elementardiäten (Trinknahrung) definiert als „bilanzierte Diäten im Sinne der Diätverordnung (…), die als einzige Nahrungsquelle geeignet sind“.

Darüber hinaus sind aber auch verordnungsfähig:
- „ergänzend bilanzierte Diäten zur Behandlung von angeborenen, seltenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel und anderen diätpflichtigen Erkrankungen, die unbehandelt zu schwerer geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung führen und bei denen eine diätetische Intervention mit ergänzenden bilanzierten Diäten medizinisch notwendig ist.“
- „niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereicherte Produkte bei Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen oder Malassimilitationssyndromen (z. B. Kurzdarmsyndrom, AIDSassoziierten Diarrhöen, Mukoviszidose)“

Mukoviszidose entspricht dabei einer „diätpflichtigen Erkrankung, die unbehandelt zu schwerer körperlicher Beeinträchtigung führt“. Das bedeutet, dass auch ergänzend bilanzierte Diäten bei Mukoviszidose weiterhin verordnet werden können.

Einschränkung:
Produkte, die z.B. ausschließlich Kohlenhydrate enthalten, fallen nicht unter die Definition von ergänzend bilanzierten Diäten, sondern sind lediglich Nahrungssupplemente. Ergibt sich aus der Deklaration des einzelnen Produktes nicht zweifelsfrei etwas anderes, ist davon auszugehen, dass diese Produkte im Sinne der Richtlinie nicht verordnungsfähig sind.


Abschließend kann festgehalten werden: Bei vorliegendem medizinischen Bedarf können für Mukoviszidose-Betroffene weiterhin Trink- und Sondennahrungen verordnet werden.

 

Wesentlich für die Verordnungsfähigkeit enteraler Ernährung:

  • Modifizierung der normalen Ernährung und ernährungstherapeutische oder weitere Maßnahmen sind nicht ausreichend
  • es liegt eine diätpflichtige Erkrankung vor, die unbehandelt zu schwerer körperlicher Beeinträchtigung führt
  • verordnete Produkte müssen den Definitionen dieser Richtlinie und denen der Diätverordnung entsprechen
Expertenrat