Neuregelung von Zuzahlung und Selbstbeteiligung
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind weiterhin von der Zuzahlung befreit.
Ansonsten müssen alle Versicherten, auch chronisch Kranke, die im Vorjahr von Zuzahlungen befreit waren, in jedem neuen Jahr wieder Zuzahlungen bis zur individuellen Belastungsgrenze leisten.
Sobald man diese Belastungsgrenze erreicht, kann man von der Krankenkasse für den Rest des jeweiligen Jahres von Zuzahlungen befreit werden. Alternativ kann man sich am Ende des Jahres die über die Belastungsgrenze hinaus gezahlten Zuzahlungen von der Krankenkasse zurück erstatten lassen.
Die Zuzahlungen sehen wie folgt aus:
- höchstens 10 €
- mindestens 5 €
Arztbesuch: 10,00 € pro Quartal
Heilmittel: Physiotherapie/Krankengymnastik: 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung
Krankenhausaufenthalt/Reha-Aufenthalt: 10 €/Tag für maximal 28 Tage im Jahr
Eine gute Übersicht bietet die Liste des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung
Die Belastungsgrenze berechnet sich wie folgt:
Belastungsgrenze bei "schwerwiegenden chronischen Erkrankungen" 1 % der Bruttoeinnahmen des gemeinsamen Haushaltes.
Bei Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung: 1 % des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes.
Welche Erkrankungen als "schwerwiegend chronisch" im Sinne dieser Regelung anzusehen sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie fest (weiteres zu dieser Richtlinie). Für alle anderen Fälle gelten 2% als Belastungsgrenze.
Alle Einnahmen des Haushaltes (wessen und welche Einnahmen sind zu berücksichtigen?) werden als Bruttoeinnahmen in die Berechnung einbezogen.
Abzüglich:
- 15 % der jährlichen Bezugsgröße für den ersten mit dem Versicherten im Haushalt lebenden Angehörigen, z.B. Ehegatte (2006: 4.410 €)
- 10 % der jährlichen Bezugsgröße für jeden weiteren Angehörigen im Haushalt (2006: 2.940 €)
- Ausnahme Kinder: ein höherer Abzugsbetrag gemäß EStG (z.Zt. 3.648 €)
Vom verbleibenden Betrag werden 1 % oder 2 % als Belastungsgrenze festgelegt.
Alle oben genannten Zuzahlungen werden zum Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Sobald die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht ist, soll die Krankenkasse die Befreiung aussprechen und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.


