Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich gem. § 34 (1) SGB V von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. Dies hätte für Mukoviszidose-Betroffene fatale Folgen gehabt, da z. B. Enzyme und Kochsalzlösung nicht verschreibungspflichtig sind.
Ungeachtet dessen, dass wir diese gesetzliche Regelung grundsätzlich für sachlich falsch halten, haben wir im Rahmen der Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss alles unternommen, damit Betroffene weiterhin lebenswichtige Arzneimittel erhalten können. Der Mukoviszidose e.V. hat an verschiedenen Stellen nachdrücklich auf die lebensnotwendige Bedeutung dieser Arzneimittel hingewiesen. Viele Forderungen konnten für Mukoviszidose-Betroffene erreicht werden, so z. B. die Erstattungsfähigkeit von Enzymen, Kochsalzlösung und Laxantien. Darüber hinaus setzen wir uns gemeinsam mit anderen Gruppen seltener Krankheiten für eine kontinuierliche Nachbesserung der bestehenden Liste ein. Hierzu die Presseerklärung der Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE), an der der Mukoviszidose e.V. mitwirkt: Presseerklärung ACHSE (PDF).
Folgend die bei Mukoviszidose ausschlaggebenden Regelungen zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Es bestehen folgende Ausnahmeregelungen:
- Für Kinder bis 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen werden auch weiterhin die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattet.
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Therapiestandard in der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung sind, werden weiterhin erstattet.
Wortlaut des Gesetzes.
Mit Beschluss vom 16. März 2004 hat der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals definiert, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Therapiestandard bei einer schwerwiegenden Erkrankung sind und damit erstattungsfähig bleiben.
Für Menschen mit Mukoviszidose bedeutet dies, dass folgende nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
Nachfolgend finden Sie die Interpretationen des Mukoviszidose e.V., die nach bestem Wissen und auf der Grundlage der aktuellen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses abgefasst wurden. Gerne stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle für Rückfragen zur Verfügung.
- Pankreasenzyme sind bei Mukoviszidose uneingeschränkt verordnungsfähig.
- Vitamin K ist als Monopräparat bei nachgewiesenem schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann, verordnungsfähig. Auf ausdrückliche Nachfrage haben die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen mitgeteilt, dass hierunter auch ein entsprechender krankheitsbedingter Mehrbedarf zu verstehen ist.
- Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion pro
Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) zur
Behandlung der manifesten Osteoporose.
Nicht verschreibungspflichtige Vitamin D-Präparate können nur bei Vorliegen einer "manifesten Osteoporose" zu Lasten der KK verordnet werden. Die Definition einer "manifesten Osteoporose" wird von dem Gemeinsamen Bundesausschuss dabei sehr eng gefasst.
Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Vitamin-D-Präparaten ist
von dieser Regelung nicht betroffen. Vitamin D-Präparate, mit denen der gemäß der aktuellen Richtlinien der European Cystic Fibrosis Society (ECFS) bestehende Bedarf gedeckt werden kann, sind z. T.
verschreibungspflichtig. Im Einzelfall kann die Gabe von entsprechend
höher dosierten und damit verschreibungspflichtigen Vitamin D-Präparaten medizinisch notwendig und damit deren Verordnung zu Lasten der Krankenkasse gestattet sein. - Hinweis: Das ebenfalls fettlösliche Vitamin A wird bei Mukoviszidose sinnvollerweise durch verschreibungspflichtige Präparate zugeführt und ist damit weiterhin erstattungsfähig.
- Mit der Begründung, dass eine Vitaminmangelkrankheit bei Vitamin E-Mangel beim Menschen nicht bekannt sei, wurde leider eine Aufnahme von Vitamin E in die Liste auch auf erneute Intervention abgelehnt. Vitamin E-Präparate sind damit leider nach wie vor nicht erstattungsfähig.
- Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure sind verordnungsfähig als Monopräparate bei nachgewiesenem schwerwiegenden Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg pro Dosiseinheit). Hinsichtlich eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs gilt das oben gesagte. Zu den wasserlöslichen Vitaminen gehört auch das bei Mukoviszidose häufiger substituierte Vitamin B 12.
- Isotone Kochsalzlösung ist weiterhin erstattungsfähig und in der beschlossenen Liste unter der Bezeichnung "Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösung" einzuordnen. Hier bestand eine gewisse Verunsicherung bei einigen Kassenärztlichen Vereinigungen, ob auch die Anwendung zur Inhalation abgedeckt ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat jedoch mittlerweile eine im Gemeinsamen Bundesausschuss abgestimmte Haltung bekannt gemacht (vgl. KBV-Rundschreiben
v. 05.08.2004 an alle KVen) und mitgeteilt, dass es nicht beabsichtigt ist, dem Arzt Vorgaben zu Indikationsgebieten bzw. Anwendungsgebieten dieser Lösungen zu machen. Damit wurde unsere Haltung vollinhaltlich bestätigt. - Hypertone Kochsalzlösung:
In seiner Sitzung am 21. August 2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) beschlossen, die für einige Mukoviszidose- Patienten interessant sein dürfte. Die Änderung betrifft die Anlage 12 der AMR, welche die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten regelt. Die hypertone Kochsalzlösung MucoClear® 6 % wurde zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Patienten ab dem sechsten Lebensjahr in die Anlage aufgenommen. Diese Änderung ist zunächst bis zum 23. August 2010 befristet.
Für Mukoviszidose-Betroffene bedeutet die Änderung, dass der Arzt bei der Diagnose Mukoviszidose das Produkt MucoClear® 6 % auf Rezept zur Inhalation verordnen kann und die Krankenkassen es erstatten. - Hinweis zu Ibuprofen: Für die antiinflamatorische Therapie der Atemwege, als auch zur Behandlung der Gelenkbeteiligung bei Mukoviszidose, wird Ibuprofen ohnehin in höherer Dosierung und zur Dauermedikation eingesetzt. Die hierfür geeigneten Präparate sind verschreibungspflichtig und können damit weiterhin zu Lasten der GKV verordnet werden. Es gibt auch nicht verschreibungspflichtige Darreichungsformen. Diese werden nicht mehr erstattet!
- Antimykotika (Mittel gegen Pilzbefall) Nur zur Behandlung von Pilzinfektionen in Mund- und Rachenraum. Präparate mit dem Wirkstoff Nystatin können weiterhin verschrieben werden zur Behandlung von Pilzerkrankungen bei immunsuppremierten Patienten (z. B. nach Transplantation).
- Laxantien (Abführmittel) sind ausdrücklich bei Mukoviszidose weiterhin verordnungsfähig.
- Die nicht verschreibungspflichtigen Antihistaminika (Mittel gegen Allergien) sind nur zur Behandlung von sich wiederholenden Quaddelbildungen (Urticarien) oder bei schwerwiegenden anhaltendem Juckreiz (Pruritus) verordnungsfähig.
- Magnesiumverbindungen sind nur parenteral (Spritze bzw. Infusion) bei nachgewiesenem Magnesiummangel verordnungsfähig.
- Eisen (II)-Verbindungen sind verordnungsfähig zur Behandlung bei gesicherter Eisenmangelanämie.
- Johanniskrautpräparate (hydroalkoholischer Extrakt, mindestens 300 mg pro Applikationsform) sind zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden verordnungsfähig.
- Schleimlöser, die nicht verschreibungpflichtig sind (Ambroxol, Bromhexin, Acetylcystein zur akuten Anwendung) sind zwar nicht mehr erstattungsfähig, aber Acetylcystein zur langfristigen Anwendung ist verschreibungspflichtig und daher im Zusammenhang mit Mukoviszidose erstattungsfähig. Bitte achten Sie daher unbedingt darauf, dass die richtigen Präparate verschrieben werden. Verschreibungspflichtige Acetylcystein-Präparate sind z.B. Acemuc -100/-200/-600 von betapharm, Fluimucil -100/-200 Brausetabletten/ - long; Kapseln, -100/-200 Granulat).
Achtung: Die Zusatzbezeichnung "akut" weist in der Regel darauf hin, dass das Präparat nur zur kurzfristigen Anwendung und damit nicht verschreibungspflichtig und somit nicht erstattungsfähig ist. Die Anwendung von Acetylcystein bei Mukoviszidose ist nur sinnvoll im Rahmen eines Langzeittherapiekonzeptes, das der kontinuierlichen Überwachung durch den Arzt bedarf. Daher ist die Verordnung der verschreibungspflichtigen Darreichungsformen des Acetylcystein medizinisch angemessen und erforderlich und kann nicht durch die Verordnung der für akute Erkältungskrankheiten vorgesehenen Präparate ersetzt werden.
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können ebenfalls verordnet werden. Voraussetzung ist hier eine Vereinbarung zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung. Ebenso verordnungsfähig sind Lokalanästhetika zur Injektion.
Die o. g. Aufzählung führt nur für Mukoviszidose relevante Arzneimittel auf. Die vollständige aktuelle Liste finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter dem Stichwort OTC-Liste.
Diese Liste soll kontinuierlich überarbeitet und angepasst werden. Deutlich wird, dass auch mit den inzwischen vom Gemeinsamen Bundesausschuss getroffenen geringfügigen Korrekturen Patienten noch immer nicht ausreichend versorgt werden können. Zwar haben die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss kein Stimmrecht, sie können aber beratend teilnehmen und entsprechende Anregungen einbringen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass alle Betroffenen und ihre Ärzte/innen uns ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Liste mitteilen.
Sollte Ihr Arzt/Ärztin sich außer Stande sehen, ein bisher auf Kassenrezept verordnetes, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu verordnen, obwohl es auf der o. g. Liste zu finden ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Weisen Sie den Arzt darauf hin, dass nach Auffassung des Mukoviszidose e.V. der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung dieses Arzneimittels aufgrund der aktuellen Arzneimittelrichtlinien ermöglicht.
- Sollte der/die Arzt/Ärztin bei seiner/ihrer Meinung bleiben, bitten Sie ihn/sie sich mit uns in Verbindung zu setzen. Für eine wirksame Vertretung der Interessen von Patienten und Ärzten sind genauere Informationen (z. B. Schreiben der KV) unerlässlich.
- Unabhängig davon können Sie sich natürlich jederzeit direkt an uns wenden.
Wir sind davon überzeugt, dass alle Ärztinnen und Ärzte in den CF-Ambulanzen alles in ihren Kräften stehende tun, um Ihnen die medizinisch erforderliche Medikation zu verschreiben. Wenn also eine Verschreibung nicht ausgestellt werden kann, geschieht dies aufgrund der allgemein schwierigen Situation in die nicht nur Patienten sondern auch ihre Ärzte durch die neuen Regelungen und deren umstrittene Interpretation geraten sind. Im Interesse aller Betroffenen setzen wir uns für eine möglichst zügige und befriedigende Klärung der Situation ein.


