Sauerstoffversorgung im Urlaub
Urlaubszeit ist Reisezeit. Für viele Sauerstoffpflichtige ist das kein Grund zur Freude. Sauerstoff wird auch am Urlaubsort benötigt, aber nicht immer von der Krankenkasse gezahlt. Mit dem Argument, die Sauerstoffversorgung sei am Wohnort gesichert, die Transportkosten an den Urlaubsort gehörten zur Privatsphäre und Urlaub zähle nicht zu den Grundbedürfnissen, wird die Leistungspflicht verneint.
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte einen solchen Fall in 2002 zu entscheiden (Az. S 4 KR 201/00). Das Gericht hat die Krankenkasse zur Leistung verurteilt.
Jeder Krankenversicherte hat Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V), soweit diese Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei einem Sauerstoffpflichtigen ist die Sauerstoffzufuhr erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern und die bestehende Atembehinderung auszugleichen. Die Sauerstoffzufuhr ist zum Ausgleich des bestehenden Funktionsdefizits geeignet und notwendig.
Da der Sauerstoff bei dem Sauerstofflangzeitpflichtigen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient, kommt es nicht darauf an, ob Urlaub ein Grundbedürfnis darstellt und wie lange er dauern darf. Dient das Hilfsmittel nicht dem Ausgleich der Behinderung selbst, sondern setzt es bei den Folgen der Behinderung auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privaten Gebiet an, handelt es sich um einen mittelbaren Behinderungsausgleich. Beispielsweise dient die Beinprothese dem unmittelbaren Ausgleich, der schwenkbare Autositz für den Rollstuhlfahrer jedoch nur den Folgen der Behinderung im Bereich der Mobilität, d.h. dem mittelbaren Ausgleich. Nur beim mittelbaren Behinderungsausgleich kann sich die Frage nach Grundbedürfnissen stellen.
Im konkret Fall stand der Verpflichtung der Krankenkasse zur Sauerstoffversorgung am Urlaubsort auch nicht die am Wohnort gewährleistete Sauerstoffversorgung entgegen. Die Krankenkasse hatte mit der Lieferfirma eine Pauschale für die Sauerstoffversorgung vereinbart. Durch die Gestaltung der Liefervereinbarung darf die Mobilität des Versicherten nicht über die sich aus seiner Erkrankung ohnehin ergebende Einschränkung hinaus eingeschränkt werden. Die Hilfsmittelliefervereinbarung war hier so gestaltet, dass jeder angefangene Monat als voller Monat anzusehen und ohne Kürzungsrecht der Krankenkasse an die Lieferfirma zu zahlen war. Es – so das Gericht - stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, wenn in dieser Fallgestaltung die Krankenkasse durch Zahlung der Pauschale an den Lieferanten von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten frei würde. Ein berechtigter Leistungsanspruch des Versicherten könne nicht durch das Leistungserbringungsrecht verkürzt werden.
Das Sozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt, die Bereitstellungspauschale für die Geräte, den An- und Abtransport der Geräte, technische Prüfungen und Reinigung, sowie die Versorgungspauschale für den Sauerstoff pro Urlaubstag zu erstatten.
Der Text wurde freundlicherweise zur Verfügung gestellt von:
Rechtsanwältin
Anja Bollmann
Jakobstraße 113
51465 Bergisch Gladbach


