Sauerstoffversorgung im Flugzeug

Sauerstoffversorgung im Flugzeug

Eine sauerstoffpflichtige Lungenerkrankung muss nicht unbedingt heißen, dass Sie nicht mehr mit dem Flugzeug ins Ausland reisen können. Jedoch tragen Sie die Verantwortung dafür, bereits frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen für die Flugreise zu treffen. Besprechen Sie unbedingt mit Ihrem CF-Arzt, ob die geplante Reise kein gesundheitliches Risiko darstellt.


Wie funktioniert die Sauerstoffversorgung im Flugzeug?

Auf Flügen ist es für sauerstoffpflichtige Reisende grundsätzlich möglich, mit Sauerstoff versorgt zu werden. 

In der Regel bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Die Fluggesellschaft stellt Sauerstoff an Bord gegen eine Gebühr zur Verfügung (ca. 200,00 – 300,00 € pro Flugsegment, d.h. bei einem Umstieg würde die Gebühr doppelt fällig.)
  2. Kostenfreie Mitnahme eines eigenen oder vom Sauerstofflieferanten geliehenen Sauerstoff-Konzentrators. Diese Geräte können 1-5 Liter 90%-igem Sauerstoff pro Minute zur Verfügung stellen und benötigen einen Akku (bitte an einen Ersatz-Akku denken!). An den Sitzplätzen in der Economy Class (umgangssprachlich „Holzklasse“) werden Sie normalerweise keine externe Stromquelle vorfinden.
  3. Kostenfreie Mitnahme eigener Sauerstoff-Flaschen (max. 5 kg brutto, Druckgas-Stahlflaschen 2 l Volumen, 200 bar) Hinweis: Es ist nur eine Flasche pro Person und Sitzplatz erlaubt. Sollte keine Flaschenauffüllung am Zielort möglich sein, muss für den Rückflug eine extra Sauerstoffflasche aufgegeben werden. Klären Sie die Frage, ob der Inhalt ihrer O2-Flasche für ihre Versorgung ausreichend ist (Langstreckenflüge, Verspätungen?). Flüssigsauerstoffsysteme werden als Gefahrengut eingestuft und sind von einer Beförderung ausgeschlossen (auch im entleerten Zustand). Dasselbe gilt für Sauerstoffgeneratoren.

Jede Sauerstoffversorgung im Flugzeug muss bei der entsprechenden Fluggesellschaft angemeldet werden, mit allen dazugehörigen Unterlagen (z.B. das medizinische Informationsformular MEDIF, welches vom Arzt auszufüllen ist), die Ihnen der medizinische Dienst der Fluggesellschaft zur Verfügung stellt. Es liegt dann in der Entscheidung des medizinischen Dienstes, ob das jeweilige Gerät und die Mitnahme des sauerstoffpflichtigen Passagiers genehmigt werden. 

Generell ist zu beachten, dass keine Passagiere befördert werden, die auf eine permanente Nutzung von Sauerstoff angewiesen sind. Patienten, die dauerbeatmet werden müssen, dürfen normalerweise nur fliegen, wenn sie von einem Sanitäter begleitet werden.

Die meisten Fluglinien sind bemüht, die Bedürfnisse ihrer Passagiere zu erfüllen. Unter Umständen werden Sie gebeten, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Planen Sie ausreichend Zeit ein, um dies vor Ihrer Abreise erledigen zu können. Die Fluglinie wird Sie auch darüber in Kenntnis setzen, ob für Ihre Bedürfnisse zusätzliche Kosten anfallen. 

Tipp: Bestehen Sie auf eine schriftliche Bestätigung der O2-Genehmigung durch die Fluggesellschaft und halten Sie für den Fall der Fälle eine Kopie davon in ihren Flugunterlagen bereit!

Besuchen Sie die Datenbank der „European Lung Foundation (ELF)“, um die Sauerstoffregelungen der wichtigsten europäischen Fluglinien zu überprüfen: 


Wer übernimmt die Kosten?

Halten Sie Rücksprache mit der Fluggesellschaft bzw. mit Ihrem Sauerstoff-Lieferanten bezüglich der anfallenden Kosten und fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob diese Kosten gedeckt sind. Einige Krankenkassen übernehmen im Jahr die Kosten für eine 14-tägige Urlaubsversorgung, andere Krankenkassen lehnen die Kostenübernahme mit dem Hinweis darauf ab, dass eine Urlaubsversorgung mit Sauerstoff nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen fällt.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Nathalie Pichler
Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung / Klimamaßnahmen
Tel.: +49 (0)228 98780-33
E-Mail: NPichler(at)muko.info
Bitte beachten Sie die Beratungszeiten


Annabell Karatzas
Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung
Tel.: +49 (0)228 98780-32
E-Mail: AKaratzas(at)muko.info
Bitte beachten Sie die Beratungszeiten

Zuletzt aktualisiert: 02.01.2024
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