Satzung

Satzung des Mukoviszidose e.V. Bundesverband Cystische Fibrose (CF) - gemeinnütziger Verein

Stand: Mai 2023


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr / Verbundene Unternehmen

(1) Der Name des Vereins ist Mukoviszidose e.V. Bundesverband Cystische Fibrose (CF).
(2) Vereinssitz ist Bonn.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) 100%-iges Tochterunternehmen des Mukoviszidose e.V. ist die Mukoviszidose Institut gGmbH


§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere auf dem Gebiet der Mukoviszidose sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Zu diesem Zweck vernetzt er die von Mukoviszidose Betroffenen, ihre Angehörigen sowie ihre ärztlichen und nicht-ärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten, sucht und pflegt der Verein die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen medizinischen und anderen Organisationen, die eine ähnliche Zielsetzung haben.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  • die Patientenselbsthilfe und -schulung.
  • die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den lokalen Selbsthilfegruppen und allen auf dem Gebiet der Mukoviszidose Tätigen.
  • die Unterstützung der von Mukoviszidose Betroffenen sowie ihrer Angehörigen durch Sachzuwendungen oder finanzielle Unterstützungsleistungen, soweit dies zur Bewältigung der Krankheitsfolgen erforderlich ist, z. B. durch Umzugsbeihilfen, Überlassung von medizinisch notwendigen Hilfsmitteln und dergleichen.
  • die Unterstützung und Förderung von Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte der von Mukoviszidose-Betroffenen.
  • die Fortbildung von ärztlichen und nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten
  • die Unterstützung der Therapieoptimierung
  • die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Mukoviszidose
  • Öffentlichkeitsarbeit, um ein besseres Verständnis der Allgemeinheit für die besonderen Belange der von Mukoviszidose Betroffenen zu erreichen.
  • Der Verband vertritt die Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen sowie ihrer ärztlichen und nicht-ärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten gegenüber der öffentlichen Hand und anderen Vertretern des Gesundheitswesens und der Politik.

(3) Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Mukoviszidose e. V. Bundesverband Cystische Fibrose (CF) mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4
Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5
Verbot der Begünstigung

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6
Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Subventionen
d) Erträge aus Sammlungen
e) Erträge des Vereinsvermögens
f) Erbschaften
g) Sonstige Zuwendungen


§ 7
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 

(3) Aufgrund der ethischen Grundsätze des Vereins sind Unternehmen der gesundheitsbezogenen Industrie und deren Mitarbeitende von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen, soweit sie nicht selbst an Mukoviszidose erkrankt oder als direkte Angehörige von Mukoviszidose betroffen sind.

(4) Mitarbeitende des Mukoviszidose e.V. und deren 100 %-iger Tochtergesellschaft, der Mukoviszidose Institut gGmbH, die nicht von Mukoviszidose betroffen sind, können nicht Mitglieder im Verein sein.

(5) Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit. Das Weitere hierzu wird durch die Ehrenordnung des Mukoviszidose e.V. geregelt.


§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht auf eine andere natürliche Person übertragen. Diese muss nicht Mitglied des Vereins sein; es darf jedoch niemand mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Die Regionalgruppen sind durch die Regionalgruppensprecher, im Falle ihrer Verhinderung durch deren gewählten Vertreter mit einer Stimme je Regionalgruppe in der Mitgliederversammlung vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Regionalgruppe ist nicht möglich.

(3) Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen durch diesen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag (§ 8) zu entrichten.


§ 9
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform per Brief, durch Zusendung des Anmeldeformulars per E-Mail oder über das Anmeldeformular der Internetseite des Vereins bei der Geschäftsstelle des Mukoviszidose e.V., Bundesverband Cystische Fibrose (CF) oder bei den lokalen eingetragenen Selbsthilfevereinen, die mit ihren Mitgliedern dem Mukoviszidose e.V., Bundesverband  Cystische Fibrose (CF) angehören (§23), zu beantragen. Sie ist vollzogen, wenn der jeweils zuständige Vorstand nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach Eingang den Antrag schriftlich abgelehnt hat. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Mukoviszidose e.V. einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. 
Die Mitglieder der Gliederungen des Mukoviszidose e.V. (§§20, 21) erwerben gleichzeitig die Einzelmitgliedschaft im Bundesverband.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
c) Austritt zum jeweiligen Schluss des Kalenderjahres, wenn er in Schriftform, d.h. mit Unterschrift gegenüber der Geschäftsstelle oder gegenüber dem lokalen eingetragenen Selbsthilfeverein, der mit seinen Mitgliedern dem Mukoviszidose e.V., Bundesverband  Cystische Fibrose (CF) angehört, erklärt ist,
d) Streichung von der Mitgliederliste. Der Bundesvorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, die in Textform per Brief oder E-Mail zu erfolgen hat, mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen und der Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 4 Wochen liegen.
e) Ausschluss, welcher vom Bundesvorstand bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele oder Interessen des Vereins beschlossen werden kann.

(3) Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses zugelassen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen Antragsfristen zur Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 10
Jahresbeitrag

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrages gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge wird begrüßt.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Auf Antrag kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Bundesvorstand erlassenen Ermäßigungsregelung ermäßigt oder erlassen werden.

(4) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des Geschäftsjahres zu zahlen. Näheres regelt eine vom Bundesvorstand zu beschließende Beitragsordnung. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Jahres eintritt.


§ 11
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand


§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich; eine Übertragung in Echtzeit per Audio- oder Videostreaming ist möglich.
Sie wird vom Bundesvorstand mindestens einmal jährlich sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen ein. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann mit fristgerechter  Veröffentlichung auf der Website des Mukoviszidose e.V. und durch eine Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung des Vereins erfolgen, wenn diese den Mitgliedern fristgerecht übersandt wird. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter eröffnet. Sie wird durch einen vom Vorstand benannten Versammlungsleiter geleitet.

(3) Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern sind dem Vorsitzenden bis mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen.

(4) Nach diesem Zeitpunkt muss der Bundesvorstand Anträge von Vereinsmitgliedern nur dann in die Tagesordnung aufnehmen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Bundesvorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.

(6) Der Bundesvorstand soll zu den eingereichten Anträgen (Abs. 3 und 4) in der Mitgliederversammlung eine Stellungnahme abgeben.

7) Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch in der Form stattfinden, dass sie ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort in Form einer Videokonferenz mit Tonübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) abgehalten wird. Ferner kann die Mitgliederversammlung vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen auch in der Form stattfinden, dass sie als Kombination einer Mitgliederversammlung an einem Versammlungsort und einer virtuellen Mitgliederversammlung („hybride Mitgliederversammlung“) durchgeführt wird. Dem Bundesvorstand obliegt die Auswahl der Form der Mitgliederversammlung sowie die Wahl der bei Durchführung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung verwendeten Videokonferenz-Plattformen und der technischen Voraussetzungen für die Teilnahme. Die getroffene Auswahl hat der Bundesvorstand den Mitgliedern bei Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(8) Auf die virtuelle sowie die hybride Mitgliederversammlung finden die Regelungen dieser Satzung zur Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung. Der Bundesvorstand ist berechtigt, bei Berufung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Er kann insbesondere das Rede- und Fragerecht in zeitlicher Hinsicht angemessen begrenzen. Die getroffenen Bestimmungen sind bei Berufung der Mitgliederversammlung anzukündigen.


§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Die Wahl der Bundesvorstandsmitglieder nach Maßgabe dieser Satzung und die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Bundesvorstands und Erteilung der Entlastung des Bundesvorstands,
c) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
d) Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die ihr vom Bundesvorstand unterbreiteten Angelegenheiten und nach der Satzung übertragenen Aufgaben,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Wahl des Wahlausschusses (§15 Abs. 13 der Satzung)
h) Festlegung der Beitragshöhe (§8 Abs. 2 der Satzung)
i) Beschlussfassung über sonstige Anträge.


§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Zu einem Beschluss, der
a) eine Änderung der Satzung oder
b) des Vereinszwecks oder
c) die Auflösung des Vereins enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.


§ 15
Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus

  • der Bundesvorsitzenden oder dem Bundesvorsitzenden
  • der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter
  • der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter
  • je einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ärzte im Mukoviszidose e.V. (AGAM), der Forschungsgemeinschaft Mukoviszidose (FGM), der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe im Mukoviszidose e.V. (AG Selbsthilfe), der Arbeitsgemeinschaft Erwachsene mit CF im Mukoviszidose e.V. (AGECF)  sowie des Wahlvertretergremiums der Arbeitskreise im Mukoviszidose e.V.

Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus bis zu 4 weitere Bundesvorstandsmitglieder nach Maßgabe des §17. 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten. Im Innenverhältnis ist der erste stellvertretende Vorsitzende nur in den Fällen zur Vertretung berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist, der zweite stellvertretende Vorsitzende nur in den Fällen, in denen der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben unabhängig von der Art ihrer Wahl gleiche Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, dem Gesamtwohl des Vereines und der Verwirklichung seines Zweckes zu dienen. Eine Vertretung ausschließlich von Partikularinteressen ist ausgeschlossen.

(4) Das Vorstandsamt ist persönlich auszuüben. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.


§ 16
Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands

(1) Der Bundesvorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Bundesvorstand eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung bestellen. Die Geschäftsführung kann zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bestellt werden.
Der Bundesvorstand kann die Geschäftsführung darüber hinaus bevollmächtigen, weitere Aufgaben zu übernehmen, soweit dadurch nicht in die Rechte der Mitgliederversammlung eingegriffen wird.
b) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 
c) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und die Streichung von der Mitgliederliste;
d) Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden;

(2) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Bundesvorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von dem Ersten oder Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Bundesvorstandsmitglieder an den Bundesvorstandssitzungen teilnimmt. Der Bundesvorstand beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen können im Bundesvorstand Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Bundesvorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren. 

(3) Der Bundesvorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens drei Bundesvorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen. In diesen Fällen kann der Bundesvorstand nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu denen er geladen wurde.


§ 17
Wahl des Bundesvorstands

Für die Wahl des Bundesvorstands gilt Folgendes: 
(1) Die Mitgliederversammlungen der AGAM (§ 19 Abs. 7), der FGM (§19 Abs. 10), der AG Selbsthilfe (§ 19 Abs. 8) und der AGECF (§ 19 Abs. 9) sowie das Wahlvertretergremium der Arbeitskreise (§ 19 Abs. 11) wählen bis zum  Ablauf der Amtsperiode der Bundesvorstandsmitglieder aus ihren Reihen in geheimer Wahl je ein Mitglied in den Bundesvorstand.

(2) Die Wahlen der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise finden frühestens 9 Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Bundesvorstandsmitglieder statt. Die Bundesvorstandsmitglieder werden im Wege der Einzelwahl in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl des Bundesvorstandsmitgliedes durch die AGECF kann auch mittels Briefwahl durchgeführt werden. Näheres regelt eine vom Bundesvorstand zu beschließende Wahlordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden sowie den 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt sind jeweils die Kandidaten, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus bis zu 4 weitere Bundesvorstandsmitglieder. Diese weiteren Bundesvorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl (zusammengefasste Einzelwahl) gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jedes stimmberechtigte Mitglied für jede zu besetzende Position eine Stimme abgeben, höchstens so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. 
Gewählt sind jeweils die Kandidaten, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Die Wahl der Bundesvorstandsmitglieder erfolgt geheim. 
Mitglieder, denen es nicht möglich ist, persönlich an der Wahl teilzunehmen, können per Briefwahl wählen. Das Nähere regelt eine vom Bundesvorstand zu erlassende Wahlordnung.

(6) Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsperiode aller Bundesvorstandsmitglieder beginnt nach erfolgter Annahme der Wahl mit dem Ende der Mitgliederversammlung auf der die durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder gem. Abs. 3 und 4 gewählt wurden. Die Bundesvorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(7) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, das von einer Arbeitsgemeinschaft bzw. einem Arbeitskreis in den Bundesvorstand gewählt wurde, wählt die jeweilige Arbeitsgemeinschaft bzw. der jeweilige Arbeitskreis aus deren/ dessen Bereich das ausgeschiedene Bundesvorstandsmitglied stammt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Bundesvorstandsmitglieds ein Bundesvorstandsmitglied nach. 
Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, gilt folgende Regelung: Beim Ausscheiden des Vorsitzenden, des ersten oder des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, wählt der Vorstand aus seiner Mitte, für die Zeit bis zur nächsten Wahl, in geheimer Wahl einen Nachfolger. 
Scheidet ein weiteres Bundesvorstandsmitglied aus oder wird während der Amtsperiode nach §17 Abs. 7 S. 3 in eine der dort genannten Vorstandspositionen gewählt, rückt der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächst höchste Stimmzahl erreicht hatte. Sind keine noch nicht nachgerückten Bewerber mehr vorhanden, ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Wahl ein Vorstandsmitglied zu berufen. Die Zahl der auf diese Weise aus dem Kreis der Mitglieder berufenen Bundesvorstandsmitglieder darf zwei nicht überschreiten.

(8) Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ordentliches Mitglied des Vereins ist. Für die Wahlen nach Abs. 3 kann nicht kandidieren, wer bereits gem. Abs. 1 gewählt ist. Für die Wahl gem. Abs. 1 kann nicht kandidieren, wer gleichzeitig für die Wahlen gem. Abs. 3 und 4 kandidiert (Verbot der Doppelkandidatur)

(9) Die Wahlvorschläge für die Wahl der in der Mitgliederversammlung zu wählenden Bundesvorstandsmitglieder müssen spätestens drei Monate vor der Wahl in der Geschäftsstelle des Mukoviszidose e.V. eingegangen sein.

(10) Die Wahlvorschläge sollen Name, Vorname und Geburtsdatum, Angaben für welche Vorstandsfunktion kandidiert wird, die Anschrift des Kandidaten, seine Berufs- und Amtsbezeichnung und eine schriftliche Erklärung der/des Vorgeschlagenen, dass sie bzw. er bereit ist, zu kandidieren und eine Wahl anzunehmen, enthalten. Dem jeweiligen Vorschlag sollten eine Begründung und ein Lichtbild des Kandidaten/der Kandidatin beigefügt sein.

(11) Die Wahlvorschlagsliste wird den Mitgliedern vor der Wahl mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben bzw. in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht. Über die Zulässigkeit von Wahlvorschlägen entscheidet der Wahlausschuss.

(12) In den Bundesvorstand sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen unter Anrechnung der per Briefwahl eingegangenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ein zweiter Wahlgang findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(13) Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss durchgeführt, der sich aus drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammensetzt. Für jedes Mitglied des Wahlausschusses ist ein persönlicher Vertreter zu wählen, auch der Vertreter muss ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung, die der nächsten turnusgemäßen Bundesvorstandswahl vorausgeht, für die Dauer von drei Jahren durch offene Wahl gewählt. Der Wahlausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Wahlausschuss benennt aus seiner Mitte einen Wahlleiter. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für ein Bundesvorstandsamt kandidieren.


§ 18
Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung erfolgt durch drei, auf den Mitgliederversammlungen gewählte Kassenprüfende. Die Kassenprüfenden dürfen weder dem Bundesvorstand angehören, noch hauptamtliche Mitarbeitende des Vereins oder seiner Tochtergesellschaften sein.

(2) Jährlich wird eine Kassenprüferin/ein Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.


§ 19
Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise

(1) Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise (Gremien) haben die Aufgabe, den Bundesvorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für die Entscheidung des Bundesvorstands dienen können.  Der Bundesvorstand kann diese Gremien beauftragen, bestimmte Problemstellungen eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden.

(2) die Gremien wählen je einen Vorsitzenden und einen oder mehrere  stellvertretende Vorsitzende sowie evtl. weitere Vorstandsmitglieder für die Amtsdauer von 3 Jahren nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung gem. Abs. 5. Die dem jeweiligen Gremium angehörenden Bundesvorstandsmitglieder haben unbeschadet der Regelung in Abs. 4 das Recht, an den Vorstandssitzungen des jeweiligen Gremiums ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Gründung solcher Gremien, die nicht durch den Bundesvorstand initiiert sind, bedarf grundsätzlich der Genehmigung und Anerkennung durch den Bundesvorstand.

(4) Ein Mitglied des Bundesvorstands oder der dazu vom Bundesvorstand beauftragte Geschäftsführer haben das Recht jederzeit an den Sitzungen der Gremien mit Rede- jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(5) Einzelheiten sind in Statuten und/oder Geschäftsordnungen zu regeln, die der Zustimmung des Bundesvorstands bedürfen.

(6) Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Arbeitskreis ist eine ordentliche Mitgliedschaft im Mukoviszidose e.V.

(7) Arbeitsgemeinschaft Ärzte im Mukoviszidose e.V. (AGAM)
Mitglied in der AGAM können in der CF-Versorgung  tätige Ärztinnen und Ärzte werden, die die Ziele und Interessen des Mukoviszidose e.V. unterstützen.

(8) Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe im Mukoviszidose e.V. (AG Selbsthilfe)
Die Mitglieder der AG Selbsthilfe setzen sich zusammen aus je einem wahlberechtigten Vertreter der regionalen Selbsthilfegruppen und -vereine (Regios) (§ 23). Ohne Stimmrecht bei Wahlen zum Vorstand des Vereins können darüber hinaus in der AG Selbsthilfe auch Akteure aktiv sein, die nicht regional organisiert sind. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der AG Selbsthilfe.

(9) Arbeitsgemeinschaft "Erwachsene mit CF" im Mukoviszidose e.V. (AGECF)
Mitglied der AGECF sind solche ordentlichen Mitglieder des Mukoviszidose e.V. , die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Mukoviszidose erkrankt sind.

(10) Forschungsgemeinschaft Mukoviszidose (FGM)
In der FGM arbeiten Forscher und Kliniker zusammen, die auf dem Gebiet der Mukoviszidose und den relevanten Fachbereichen der Naturwissenschaften aktiv forschen und publizieren und bereit sind, Ziele und Zwecke des Mukoviszidose e.V. zu unterstützen. Die FGM berät den Bundesvorstand und die Gremien in allen für den Mukoviszidose e.V. forschungsrelevanten Fragen, insbesondere bei der Bewertung von Forschungsprojekten. Mitglied der FGM können Wissenschaftler mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluß werden, die auf dem Gebiet der Mukoviszidose und den relevanten Fachbereichen der Naturwissenschaften aktiv forschen und deren Beitritt durch zwei Mitglieder der FGM als Bürgen befürwortet wird.

(11) Wahlvertretergremium der Arbeitskreise 
Das Wahlvertretergremium der Arbeitskreise setzt sich aus gewählten Vertretern der weiteren anerkannten Arbeitskreise des Mukoviszidose e.V. zusammen (z.Zt.: AK Sport, AK Physiotherapie, AK Ernährung, AK Pflege, AK Psychosoziales, AK Reha). 
Einziger Zweck dieses Gremiums ist die Wahl des aus dem Kreis der weiteren anerkannten Arbeitskreise zu wählenden Bundesvorstandsmitgliedes.
Jeder Arbeitskreis ist im Wahlvertretergremium mit einer Grundstimme vertreten. Je angefangene weitere 20 Mitglieder steht den Arbeitskreisen je eine weitere Stimme zu.
Die in das Wahlvertretergremium zu entsendenden Vertreter werden durch die Arbeitskreise vor den Bundesvorstandswahlen aus ihrer Mitte gewählt.


§ 20
Beiräte

(1) Beiräte haben die Aufgabe, den Bundesvorstand fachlich zu beraten und zu unterstützen.

(2) Der Bundesvorstand kann dazu geeignete und fachkundige Personen in einen Beirat berufen.

(3) Die Mitglieder eines Beirats werden für die Dauer eines Projekts, längstenfalls für die Dauer der Amtsperiode des Bundesvorstands von diesem bestellt. Sie können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

(4) Zu den Sitzungen des Beirats lädt der Bundesvorstand des Mukoviszidose e.V. mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(5) Die Bundesvorstandsmitglieder des Mukoviszidose e.V. haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Beirats. Sie nehmen mit Rede- jedoch ohne Stimmrecht teil.

(6) Näheres kann in Geschäftsordnungen für Beiräte geregelt werden, die vom Bundesvorstand des Mukoviszidose e.V.  erlassen werden kann.


§ 21
Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Bundesvorstandes, der Beiräte (§ 20) und der Gremien (§ 19) sind schriftlich abzufassen.Die Beschlüsse der Gremien sind dem Bundesvorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(2) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Niederschriften werden in den Mitgliedsinformationen veröffentlicht.


§ 22
Regionale Gliederung des Vereins, Landesverbände

(1) Der Verein untergliedert sich regional in Landesverbände, Regionalgruppen und regionale Selbsthilfevereine.

(2) In den Landesverbänden sind die Mitglieder des Bundesverbands aus den jeweiligen Bundesländern zusammengefasst. 

(3) Die Mitglieder des Bundesverbands mit Wohnsitz im Geltungsbereich eines Landesverbands sind gleichzeitig Mitglied im entsprechenden Landesverband. Mitglieder können mit Zustimmung des Bundesvorstandes für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer einen Landesverband gründen.

(4) Die Zustimmung des Bundesvorstandes wird erteilt, wenn die Satzung eines Landesverbandes mit der Satzung des Bundesverbandes vereinbar ist.

(5) Die Landesverbände haben die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie führen den Namen „Mukoviszidose e.V., Landesverband »Ländername«“ wahlweise mit dem Zusatz „Cystische Fibrose (CF)“

(6) Sie haben ihre Satzung nebst Auszug aus dem Vereinsregister, die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit und die Geschäftsberichte dem Bundesvorstand einzureichen. Wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert oder entzogen, so scheidet der Landesverband aus dem Mukoviszidose e.V. aus. 

(7) Die Landesverbände handeln im Rahmen der Satzungen des Bundesverbandes und ihrer eigenen Satzung als selbstständige Körperschaften.

(8) Die Landesverbände  sind Mitglieder des Bundesverbandes und durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied in der Bundesmitgliederversammlung mit je einer Stimme vertreten. 

(9) Bei Austritt oder Ausschluss eines Landesverbandes gem. § 7 Abs. 2e verliert dieser das Recht, den Namen  „Mukoviszidose e.V., Landesverband »Ländername«“ ggf. mit Zusatz „Cystische Fibrose (CF)“ zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht als bloßer Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.


§ 23
Regionale Selbsthilfe

(1) Der Verein unterstützt die Gründung und Arbeit von lokalen Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen).

(2) Auf Antrag kann der Vorstand beschließen, dass Mitglieder zum Zweck der Kontaktpflege oder zur Erledigung lokaler Aufgaben innerhalb einer definierten Region regionale Gruppen bilden.

(3) Aufgabenbereich, Region und Name der Mitglieder sind im Antrag ebenso zu benennen wie der Name des Sprechers der Gruppe sowie der Zeitraum, in dem der Betreffende diese Funktion ausüben soll.

(4) Alle Spenden, die den Regionalgruppen zufließen, sind den Vereinskonten zuzuführen und werden von der Geschäftsstelle verwaltet. Projektgebundene Spendeneingänge werden von der Geschäftsstelle grundsätzlich auf Abruf den Regionalgruppen zur Verfügung gestellt.

(5) Der Verein kann auf Antrag der Regionalgruppe diese finanziell unterstützen. Die satzungsgemäße Verwendung aller Finanzmittel ist von den Regionalgruppen jährlich nachzuweisen und wird durch die Geschäftsstelle des Vereins überwacht. Die Regionalgruppen sind verpflichtet, alle Kontobewegungen zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen der Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen.

(6) Lokale Selbsthilfevereine können sich mit Zustimmung des Vorstands des Mukoviszidose e.V., Bundesverband Cystische Fibrose (CF) unter dem Namen Mukoviszidose e.V., (lokaler Zusatz) in das Vereinsregister eintragen lassen, wenn sie sich dem Mukoviszidose e.V., Bundesverband Cystische Fibrose (CF) mit ihren Mitgliedern anschließen. Die Zustimmung des Vorstandes wird erteilt, wenn die Satzung des lokalen Vereins mit der Satzung des Mukoviszidose e.V., Bundesverband Cystische Fibrose (CF) vereinbar ist und die Beitragsabführung in einer Vereinbarung geregelt wurde.

(7) Wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert oder entzogen, so scheidet der lokale Selbsthilfeverein aus dem Mukoviszidose e.V., Bundesverband Cystische Fibrose (CF) aus und ist nicht zur Fortführung des Namens Mukoviszidose e.V. berechtigt. Dies gilt auch bei Austritt oder Ausschluss gem. § 7 Abs. 2 e). Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht als bloßer Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.


§ 24
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Christiane Herzog Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Zuletzt aktualisiert: 02.01.2024
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