Wenn Sie als CF-Betroffener eine Reise ins Ausland planen, dann ist es ratsam, insbesondere mit der Krankenkasse abzusprechen, ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Informationen zur Krankenversicherung bei Auslandsreisen finden Sie auf dieser Seite.
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und in Ländern, mit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen (u.a. Israel, Tunesien, Türkei), haben Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes.
Vor einem Urlaub in den oben genannten Ländern sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen und sich eine „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EHIC) oder eine Anspruchsbescheinigung (umgangssprachlich Auslandskrankenschein) ausstellen lassen. Die EHIC ist bei vielen Krankenversicherungen auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgedruckt. In einigen Ländern wie der Türkei, Tunesien, Bosnien-Herzegowina kann die EHIC-Karte noch nicht eingesetzt werden. Für diese Länder benötigen Sie weiterhin eine Anspruchsbescheinigung der Krankenkasse.
Weiter Informationen zum Versicherungsschutz in den einzelnen Ländern bieten die Merkblätter „ Urlaub im Ausland“ des GKV Spitzenverbandes und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung –Ausland (DVKA).
Die Erfahrung mit der Europäischen Krankenversicherungskarte zeigt, dass in vielen EU-Ländern trotzdem eine private Rechnungsstellung erfolgt, zum Beispiel auch weil an manchen Urlaubsorten viele Ärzte nur gegen Privatrechnung behandeln. Diese Rechnung müssen Sie dann im Nachhinein bei der Krankenkasse einreichen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nur die in Deutschland üblichen Behandlungskosten; was darüber hinausgeht, müssen Sie selbst zahlen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob an Ihrem Urlaubsziel vielleicht Kooperationsverträge mit Ärzten bzw. Behandlungszentren bestehen, um eine private Rechnungsstellung zu vermeiden.
Um die eventuell entstehenden Zusatzkosten abzudecken, kann eine private Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Einige Auslands-Krankenversicherungen schließen jedoch Behandlungskosten im Rahmen einer Verschlechterung der Grunderkrankung („Notwendigkeit vorher absehbar“) aus ihrem Versicherungsschutz aus. Dies sollte immer vorher abgeklärt und die Grunderkrankung beim Versicherungsabschluss nicht verschwiegen werden. Informieren Sie sich über die vorhandenen Versicherungsangebote und prüfen Sie die Police sorgfältig, damit Sie alle Leistungen erhalten, die Sie benötigen. Solche Zusatzversicherungen können für Menschen mit einer Vorerkrankung vergleichsweise teuer sein.
Ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Urlaubsland ist grundsätzlich durch die gesetzliche Krankenkasse nicht abgedeckt. Hierfür ist eine entsprechende Auslandskrankenversicherung notwendig, die diese Leistung einschließt. Die DRF Luftrettung ist ein renommierter Anbieter dieser Leistung auch für Menschen mit Vorerkrankungen.
Sollte ein privater Auslandsversicherungsschutz z.B. aufgrund einer Vorerkrankung nicht möglich sein, muss die gesetzliche Krankenversicherung auch für Kosten, die im Nicht-EU-Ausland anfallen, für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr eintreten (§ 18 SGB 5, Absatz 3).
Eine vorherige Absprache mit der Krankenkasse ist hierbei zwingend notwendig. Lassen Sie sich die Gewährung des Versicherungsschutzes bestätigen. Eventuelle Arztkosten werden nur bis zur Höhe, wie sie im Inland entstanden wären, ersetzt.
Nathalie Brendler
Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung / Klimamaßnahmen
Tel.: +49 (0)228 98780-33
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Bitte beachten Sie die Beratungszeiten
Annabell Karatzas
Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung
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