Was tun, wenn die körperliche Belastbarkeit wegen der Mukoviszidose abnimmt oder die tägliche Therapie so viel Zeit verschlingt, dass ein „normaler“ Arbeitstag nicht mehr möglich ist? Eine Erwerbsminderungsrente kann hier die Lösung sein. Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema.
Die Erwerbsminderungsrente soll finanzielle Nachteile ausgleichen, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (voll) arbeiten kann. Dabei gibt es drei Arten von Erwerbsminderungsrenten:
Um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Rentenversicherung fordert von Ihren behandelnden Ärzten Berichte an und prüft, ob sich daraus auf eine Erwerbsminderung schließen lässt.
Außerdem gibt es die gesetzliche Vorgabe „Reha vor Rente“, deshalb fordert Sie die Rentenversicherung in aller Regel nach der Antragstellung dazu auf, eine medizinische Rehabilitation durchzuführen. Dabei ist das Ziel, Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Der Reha-Arzt gibt in seinem Reha-Bericht eine Einschätzung zu Ihrer Erwerbsfähigkeit ab. Dieser Bericht hat maßgebliche Bedeutung für Ihren Rentenantrag, daher sollten Sie mit dem Reha-Arzt ausführlich besprechen, was Ihre Ziele bezüglich der Erwerbsfähigkeit sind.
In selteneren Fällen läuft das Verfahren andersherum:
Sie stellen einen Antrag auf stationäre medizinische Rehabilitation und der Reha-Arzt kommt in seinem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann. Diese Prognose kann die Rentenversicherung zum Anlass nehmen, Ihren Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten und eine Rente ab dem Zeitpunkt des Reha-Antrags zu bewilligen.
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Rentenhöhe ist abhängig davon, wie viel Sie bisher in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie können die Rentenhöhe bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist generell halb so hoch wie die volle.
Sie dürfen neben der Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen.
Die volle Erwerbsminderungsrente wird aber nur dann ungekürzt ausgezahlt, wenn der Hinzuverdienst im Jahr 2023 17.823,75 Euro (West), bzw. 17.272,50 € (Ost) nicht übersteigt. Von einem höherem Hinzuverdienst werden 40 % auf die Rente angerechnet. Jede Erwerbstätigkeit ist dem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Hinzuverdienstgrenze wird ab 2023 jedes Jahr neu festgelegt.
Zu beachten ist, dass eine Arbeit von drei oder mehr Stunden täglich den Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente gefährdet.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Die Grenzen werden individuell beim Rentenversicherungsträger oder z.B. bei einem Rentenberater berechnet.
Wenn die Rente und Hinzuverdienst nicht zum Leben reichen, können Ansprüche auf ergänzende Sozialleistungen bestehen. Anträge stellen Sie bei Bezug der teilweisen Erwerbsminderungsrente an das Jobcenter, bei der vollen Rente an das Sozialamt.
Sie beantragen die Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Am besten holen Sie vorher eine Renteninformation ein und nehmen einen Beratungstermin wahr.
Das Gesetz sieht eine Befristung der vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente auf drei Jahre vor. Sie kann zweimal um jeweils maximal drei Jahre verlängert werden. Danach besteht sie unbefristet. Die Arbeitsmarktrente wird nie entfristet.
Annabell Karatzas
Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung
Tel.: +49 (0)228 98780-32
E-Mail: AKaratzas(at)muko.info
Bitte beachten Sie die Beratungszeiten
Nathalie Brendler
Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung / Klimamaßnahmen
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