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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Hartz4-Regelleistungen

Das BVerfG wird am 20. Oktober die Höhe der Regelleistungen überprüfen. Die Hauptkritik an bislang gültigen Regelung ist, dass Kinderregelleistungen prozentual von den Regelleistungen der Erwachsenen abgeleitet werden und so die kinderspezifisch entwicklungsbedingten, wachstumsbedingten und ausbildungsgeprägten Bedarfslagen nicht berücksichtigt werden können. Es sei zu erwarten, dass Mängel bei der Bemessung der Kinderregelleistung festgestellt werden. Sollte das BVerfG Änderungen bei der Bemessung der Regelleistung vorgeben, wird dies vermutlich mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

Für den Fall, dass das BVerfG aber eine Verfassungswidrigkeit auch für die Vergangenheit feststellt, bekommen nur diejenigen Leistungen rückwirkend gezahlt, die vor dem 20. Oktober 2009 Widerspruch eingelegt oder einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt haben. Sie können dann bis zu vier Jahre rückwirkend Leistungen erhalten und zwar gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde. Wenn ein Leistungsanspruch vorliegt und der entsprechende Antrag gestellt wurde, wären demnach rückwirkend bis Januar 2005 die möglicherweise verfassungswidrig zu niedrig gezahlten Leistungen nachzuzahlen (§ 44 Abs. 4 SGB X). Diese Anträge müssen allerdings vor dem 20. Oktober 2009 bei der ARGE oder dem Sozialamt eingehen.


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