Einzelansicht

Größere steuerliche Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Gute Nachricht für Mukoviszidose-Betroffene mit einem Grad der Behinderung: Seit diesem Jahr stehen Menschen mit Behinderungen höhere Steuerfreibeträge zu. Teilweise wurden sie verdoppelt, teilweise wurden sie auch ganz neu eingeführt, wie zum Beispiel der Freibetrag schon ab einem GdB von 20 oder der Fahrtkostenpauschbetrag. Wir haben die neuen Regelungen einmal zusammengefasst. 

Nach § 33 b Einkommenssteuergesetz (EStG) stehen behinderten Menschen abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) unterschiedlich hohe Pauschbeträge bei der Ermittlung der zu erbringenden Einkommenssteuer zu.

Grad der Behinderung (GdB)  Jährlicher Pauschbetrag €
20384
30602
40860
501140
601440
701780
802120
902460
1002840
Merkzeichen H und Merkzeichen BI. unabhängig vom GdB7.400

Beim Pauschbetrag sind Nachweise für die einzelnen Aufwendungen nicht nötig. Übersteigen allerdings die tatsächlichen, zwangsläufigen Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung des Behinderten die Pauschbeträge, ist es besser, auf den Pauschbetrag zu verzichten und die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen. Diese müssen dann mit Belegen nachgewiesen werden. 

Bei behinderten Kindern ohne eigene Steuererklärung können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. 

Pflegepauschbetrag

Wer einen Pflegebedürftigen persönlich in seiner Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten (sie sind nachzuweisen) oder einen Pflegepauschbetrag jährlich absetzen. Die Kosten beziehungsweise der Pflegepauschbetrag gelten als außergewöhnliche Belastung und können zusätzlich zu den o.g. Pauschbeträgen geltend gemacht werden.

Der Pflege-Pauschbetrag beläuft sich bei der Pflege von Personen mit 
Pflegegrad 2 auf 600 €
Pflegegrad 3 auf 1.100 €
Pflegegrad 4 und 5 auf 1.800 €

Fahrtkosten Pauschbetrag

Der neu eingeführte § 33 Abs. 2a EStG sieht einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag vor. Danach wird geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder von 70 mit Merkzeichen G ein Pauschbetrag in Höhe von 900 € eingeräumt. 

Bei Menschen mit Merkzeichen aG, Bl oder H beträgt der Pauschbetrag 4.500 € (der Pauschbetrag wegen GdB 70 oder 80 tritt nicht hinzu). 

Dieser Pauschbetrag ersetzt die Berücksichtigungsfähigkeit von behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen. 

Die oben beschriebenen Regelungen finden Sie in § 33b EStG und § 33 Abs. 2a) EStG.


Bitte unterstützen
Sie uns
35€ 70€ 100€
Jetzt spenden